Satzung

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SATZUNG des Bairisch – Alpenländischer Volksmusikverein e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bairisch – Alpenländischer Volksmusikverein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name „Bairisch – Alpenländischer Volksmusikverein e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Baiern, Landkreis. Ebersberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein ist Förderer der traditionellen alpenländischen Volksmusik. Er hat die Aufgabe, den Erhalt der bodenständigen Volksmusik, den Volksgesang und das Brauchtum zu fördern. Hierbei wird besonders die volksmusikalische Arbeit im Bereich der Jugend unterstützt.
(2) Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch: Organisation von Wochenend- und Tagesseminaren sowie Unterstützung von Gesangs- und Musikgruppen beim Erlangen und bei der Pflege reiner Volksmusik, Hilfe bei der Auswahl der Musikstücke und bei der Beschaffung von Lied- und Notengut. Die dem Verein zufließenden Mittel sind zur Finanzierung obiger Zwecke sowie zur Finanzierung von musikalischen Veranstaltungen und Veröffentlichungen vom Verein zu verwenden, welche die Ziele des
Vereins verfolgen. Auch einzelne Gruppen und Personen können gefördert werden. In besonderen Fällen können einzelne Jugendliche aus fachlichen oder sozialen Gründen im Rahmen der musikalischen Ausbildung gefördert werden

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51ff. AO).
(2) Den Mitgliedern und Förderern werden für erteilte Spenden Spendenquittungen vom Verein ausgestellt, die diesen jeweils am Anfang des folgenden Kalenderjahres zugeschickt werden.

§ 4 Mittelverwendung und Mittelherkunft

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstands- und Vereinsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 720 € im Jahr erhalten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein stellt die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben wie folgt bereit: durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen aus Spenden und Stiftungen
aus Zuschüssen, Veröffentlichungen und Veranstaltungen gem. § 2 Abs. 2 der Satzung

(4) Für Zwecke des Vereins und i. S. der Gemeinnützigkeit werden gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
Rücklagen gebildet.

§ 5 Vereinszeitung und CD Veröffentlichungen

(1) Der Vorstand gibt turnusmäßig ein Mitteilungsblatt zur Information der Mitglieder heraus. Gleichzeitig dient es der Unterstützung der Ziele des Vereins. Die Fachbereiche (§ 10) werden darin über ihre Arbeit berichten.
(2) Eine Dokumentation vom Vorstand und/oder eines Fachbereichs zur Unterstützung in der praxisnahen Umsetzung kann neben einer Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt auch in Form eines Ton- oder Bildträgers veröffentlicht werden.
(3) Das Informationsblatt und ein Bild- oder Tonträger tragen den Namen „Musterkofferl“.

§ 6 Eintritt von Mitgliedern

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Minderjährige Personen können Mitglied werden mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zum Ehrenmitglied ernannt werden. Hierzu reicht in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod bei natürlichen Personen, Auflösung bei juristischen Personen, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen
(2) Ein Mitglied kann zum Ende des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss ist nur durch Beschluss des Vorstandes möglich und bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands. Gegen diesen Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Über den
Ausschluss beschließt dann die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(4) Mit dem Ableben eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft in dem Verein.
Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft mit Auflösung der juristischen Person.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Zwei Mitglieder des Vorstands sind zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei jeweils der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bei der Vertretung des Vereins mit einem weiteren Mitglied des Vorstands mitwirken muss.
(4) Der Vorsitzende des Vorstands beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Er muss ihn einberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Vorstands verlangen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Fachbereiche

(1) Der Vorstand benennt eigene Fachbereiche für Instrumentale Volksmusik, Volkslied, Brauchtum, Tracht, PR und Öffentlichkeitsarbeit und Jugendarbeit. Die Fachbereiche sind
obligatorisch.
(2) Der Vorstand benennt die Mitglieder der Fachbereiche und jeweiligen Leiter des Fachbereichs. Die Leiter der Fachbereiche werden durch die
nächste Mitgliederversammlung bestätigt. Zur Aufnahme in die Fachbereiche ist die Mitgliedschaft im Verein Pflicht.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die Mitglieder der Fachbereiche jederzeit von ihrem Amt zu entbinden. Der Vorstand ist ebenso berechtigt, den jeweiligen Leiter des Fachbereichs von seinem Amt zu entbinden, wobei die vom Vorstand verfügte Entbindung eines Fachbereichsleiters unter Angabe der Gründe durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt wird.

§ 11 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat ernennen, welcher den Vorstand in
allen Angelegenheiten des Vereins und des Vereinszwecks berät. Der Beirat ist nicht weisungsbefugt.
(2) Der Beirat kann bis zu sieben Personen betragen. Zur Aufnahme in den Beirat ist die Mitgliedschaft im Verein Pflicht.

§ 12 Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden entweder durch einfachen Brief oder durch Bekanntgabe in dem Informationsblatt des Vereins „Musterkofferl“ einberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei Post oder die rechtzeitige Zusendung des Informationsblattes des Vereins, in dem die Mitteilung zur Mitgliederversammlung enthalten ist, unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

§ 13 Ablauf von Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der jeweilige Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder/und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
(4) Der Ausschluss von Mitglieder, Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen; Beschlüsse zu Änderungen des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den in § 2
festgelegten, gemeinnützigen Zweck betreffen sowie Beschlüsse zur Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn die Hälfte der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 14 Protokollierung von Beschlüssen

(1) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 15 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die zwei Kassenprüfer dürfen während einer
Wahlperiode nicht gleichzeitig dem Vorstand des Vereins angehören.
(2) Die Kassenprüfer haben einmal im Geschäftsjahr die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur mit neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen einer mit dieser Zielsetzung ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation nach § 47 ff. BGB.
(3) Die Liquidation hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen einzuziehen, Verpflichtungen zu erfüllen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke bestimmt der letzte Vorstand über die Verwendung des Vermögens des Vereins zum ‚Letztanfallsbegünstigten‘ gem. § 2 der Satzung (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks im Sinne von § 53 AO). Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes hierzu ausgeführt werden.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

(1) Wird eine Bestimmung dieser Satzung aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die wegfallende Bestimmung ist sinngemäß zu ersetzen.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ebersberg/Obb.

Söllhuben, den 19. Januar 2007


zuletzt aktuell geändert am 08. März 2020 in der JHV

notariell beurkundet am 02.01.2020